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Der EuGH hat beanstandet, dass der Beginn der Widerrufsfrist für den normalen Verbraucher nicht klar und deutlich erkennbar ist. Denn nach der beanstandeten Widerrufsbelehrung muss der Verbraucher ausgehend von dem dort genannten § 492 Abs. 2 BGB sich durch mehrere Gesetze hangeln und sich selbst die Voraussetzung für den Fristbeginn zusammen suchen.